[caption id="attachment_2134" align="alignleft" width="210" caption="Auch heute kann man bei der Immobilie noch Steuern sparen, obwohl die Möglichkeiten stark eingeschränkt worden sind."]

[/caption]
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Bei den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen kann der Lohnanteil aus den Handwerkerrechnungen bis zu einem Betrag von 6.000 Euro geltend gemacht werden. Die entsprechende Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent davon. Das heißt, dass bis zu 1.200 Euro pro Jahr an Steuern gespart werden können. Früher waren höchstens 20 Prozent von 3.000 Euro abzugsfähig.
Handwerkerrechnungen
Bei den Handwerkerleistungen muss es sich dabei um Renovierungs- und Modernisierungsaufwand handeln. Nicht gefördert werden dagegen Herstellungskosten; das sind zum Beispiel der Ausbau des Dachbodens oder der Anbau einer Garage.
Wichtig dabei: Es werden nur solche Aufwendungen berücksichtigt, für die Überweisungen vorliegen. Barzahlungen werden dagegen nicht anerkannt - selbst dann, wenn der Handwerker nachweist, dass er das Geld versteuert hat. Auch Wohnungseigentümer und Mieter können profitieren, wenn sie indirekt durch die Abrechnung belastet werden, zum Beispiel über eine höhere Nebenkostenabrechnung.
Arbeitszimmer
Bei Arbeitszimmern hat sich seit 2007 die Gesetzeslage verschärft. Aktuell werden nur solche Arbeitszimmer berücksichtigt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Nur in diesem Fall sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer weiterhin in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung absetzbar. Lehrer zum Beispiel, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt, können ihr Arbeitszimmer nicht mehr als Werbungskosten geltend machen. Betroffen sind aber auch andere Berufsgruppen wie Außendienstmitarbeiter „ohne eigenen Schreibtisch“. Mehrere Gerichte bezweifeln aber die Verfassungsmäßigkeit der verschärften Regelung aber bestritten. Wird ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt, dann gehören dazu auch Kosten für einen Teppich oder die Renovierung des Arbeitszimmers.
Vermietungsobjekte
Hauseigentümer können die Aufwendungen bei vermieteten Wohnungen geltend machen. Hierzu zählen sowohl die laufenden Betriebskosten als auch Finanzierungskosten und Abschreibungen - auf die Nutzungsdauer von 50 Jahren (bei älteren Gebäuden auf 40 Jahre) verteilte Anschaffungskosten des Gebäudes oder Reparaturen. Interessant ist dabei, den Aufwand bei einer gemischt genutzten Immobilie – teils zu eigenen Wohnzwecken, teils fremdvermietet – möglichst den vermieteten Wohnungen zuzuordnen und damit eine steuerliche Abzugsfähigkeit zu erreichen.