Frage: Peter Mai ist Eigentümer einer Wohnung in Recklinghausen. Die letzte Eigentümerversammlung sei nicht beschlussfähig gewesen, weniger als die Hälfte der Mitglieder waren da. Der Verwalter berief dennoch sofort eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung ein, die dann in jedem Fall beschlussfähig sein sollte. Nun fragt sich der Eigentümer: Ist das rechtens? Und er fragt sich weiterhin: Wenn im Versammlungsprotokoll weder die Namen noch die entsprechenden Anteile der Wohnungseigentümer aufgeführt sind, kann dann die Beschlussfähigkeit überhaupt nachvollzogen werden?
Antwort: Wenn schon in der Einladung zum Treffen der Eigentümer die Möglichkeit erwähnt ist, eine neue, beschlussfähige Versammlung einzuberufen, auch etwa mit eingeschränkter Besetzung, ist das rechtlich in Ordnung, sagt der Marler Anwalt Jens Reich. Keine Namen und Anteile im Protokoll aufzuführen sei zwar nicht unbedingt üblich und könne eventuell als Pflichtverletzung gelten. Für die Beschlussfähigkeit kommt es jedoch immer im Einzelfall darauf an, welche Mehrheiten jeweils nötig sind – ob etwa die einfache Mehrheit schon ausreicht. Hier ist eine generelle Aussage kaum möglich, so Reich.
Frage: Ums Thema Wohnungseigentümergemeinschaft geht es auch einem Leser aus Herten. Er fragt sich, ob der Verwalter in einem Gemeinschaftsgarten ohne weiteres Bäume fällen lassen kann. Und er wundert sich, dass die Jahresabrechnung für die Betriebskosten so lange auf sich warten lässt. Gibt es einen festen Zeitpunkt, bis zu dem sie da sein muss, etwa spätestens bis zum August? Letzendlich will er noch wissen, was eine persönliche anwaltliche Beratung kostet.
Antwort: Nein, sagt Anwalt Jens Reich, ohne Beschluss der Eigentümer kann der Verwalter nicht einfach Bäume fällen. Bei einer solchen baulichen Veränderung müssten wohl sogar alle zustimmen. Für die Jahresabrechung gebe es dagegen keinen festen Zeitpunkt – es sei denn, er ist in der Eigentümerversammlung festgelegt worden. Und ein jährliches Treffen muss es schließlich auf jeden Fall geben, bei dem auch die Frage nach den Betriebskosten geklärt werden sollte. Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung könnten zwischen etwa 35 und 230 Euro liegen – ganz nach Anzahl der Fragestellungen und des Recherchebedarfs für den Anwalt. Ist der Mandant etwa eine Stunde zur Beratung da und müssen noch Unterlagen zur Beantwortung seiner Fragen gesichtet werden, kann der Preis schon bei rund 150 Euro liegen.
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