Die Grenze zum Garten meines Nachbarn bildet eine mit Efeu bewachsene Wand. Den Efeu kultiviert der Nachbar. Nun fallen aber ständig die Blätter in meinen Garten. Muss der Nachbar nicht dafür sorgen, dass es gar nicht soweit kommt?
Ja, Ihr Nachbar muss darauf achten, dass der Efeu gar nicht erst auf Ihre Seite wächst. Er muss also frühzeitig stutzen oder den Efeu ganz beseitigen. Es sei denn, Sie haben eine nachbarschaftliche Vereinbarung bezüglich der Grenz-Bepflanzung.
Zwischen meiner Garage und der meiner Nachbarin gibt es einen 50 Zentimeter breiten Grünstreifen. Dieser gehört zu ihrem Grundstück und nun hat sie darauf eine Fichte gepflanzt. Die ist jetzt erst 60 Zentimeter hoch, wird ja aber noch viel größer.
Bepflanzung an der Grundstücksgrenze muss einen bestimmten Abstand haben. Bei einer Fichte muss der Abstand zu Ihrem Grundstück mindestens zwei Meter betragen. Bei stark wachsenden Bäumen, insbesondere bei der Rotbuche, Eiche und bei sämtlichen Arten der Linde und Platanen, sind es sogar vier Meter. Das besagt das Nachbarrechtsgesetz NRW. Als Nachbar haben Sie sechs Jahre Zeit, dies zu beanstanden und die Fichte verpflanzen zu lassen.
Wir leben in einer Doppelhaushälfte. Unsere Nachbarn haben fünf Hunde. Die machen nicht nur viel Lärm, sondern verrichten auch ihr Geschäft im Garten und markieren immer neue Stellen. Im Sommer können wir wegen des Geruchs schon nicht mehr auf der Terrasse sitzen.
Hunde dürfen die Ruhe nicht über Gebühr stören. Und gegen die Geruchsbelästigung gibt es entsprechende Paragraphen im Bundesgesetzbuch. Ich habe einmal einen ganz ähnlichen Fall in Marl behandelt. Dort sah der Vergleich vor, dass der Kot sofort von den Hundebesitzern beseitigt wird, weil er ja auch Insekten anzieht. Zudem: In einem zusammenhängenden Wohngebiet sind fünf Hunde in einem Haushalt ohnehin nicht zulässig. Höchstens zwei. Wenden Sie sich am besten an das Ordnungsamt oder das Schiedsamt Ihrer Stadt.
Unser Nachbar hat jüngst seine 30-jährige Tanne gefällt, die nur 30 Zentimeter von unserem Zaun entfernt stand. Jetzt hat er dort wieder einen neuen Baum gepflanzt, diesmal 90 Zentimter vom Zaun entfernt. Der Baum ist bereits zwei Meter groß.
Auch hier gilt der Mindestabstand von zwei Metern zur Grundstücksgrenze und Ihr sechsjähriges Recht, gegen den Baum Ihres Nachbarn vorzugehen.
Unser Nachbar hat ein 20 Meter hohes Nadelgehölz im Garten, es wurde vor 15 Jahren gepflanzt. Nun wirft der Baum viel Schatten auf unser Haus, außerdem nisten die Tauben darin...
Da der Baum nun schon länger als sechs Jahre dort steht, ist Ihr Einspruchsrecht verjährt. Nun stellt sich die Frage, inwieweit dieser Baum Sie beeinträchtigt. Wenn er viel Schatten wirft und auch noch Ihre Regenrinnen verstopft, kann man schon von einer ernsten Beeinträchtigung sprechen. Nun sind Sie und Ihr Nachbar gefragt, Sie müssen sich einigen. Das Ziel wäre in diesem Fall ein schriftlicher Vergleich mit ihrem Nachbarn unter Aufsicht eines Schiedsmanns. Das ist auch rechtsbindlich. Tauben gehören zur Natur, allerdings dürfen Wildtauben nicht zusätzlich angefüttert werden.
Direkt an unserer Grundstücksgrenze hat unser Nachbar ein Gartenhäuschen aufgestellt. Ist das zulässig?
Die Baurechtliche Verordnung besagt, dass ein Garten- oder Gerätehaus bis zu 30 Kubikmeter Fläche keine Baugenehmigung erfordert. Es sollte trotzdem in einem Abstand von 50 Zentimetern zur Grundstücksgrenze erstellt werden. Ist das Haus größer als 30 Kubikmeter, ist dafür eine Genehmigung vom Bauordnungsamt erforderlich.
Einer unserer Nachbarn führt seine Hunde immer zwischen 22 und 6 Uhr morgens aus. Wir werden häufig wach, weil die Tiere laut bellen.
In dieser Zeit ist die gesetzliche Nachtruhe vorgeschrieben. Hundegebell muss also vermieden werden. Wenn das nicht geht, muss das Ausführen eben vor 22 oder nach 6 Uhr erfolgen.
Ich fühle mich in meiner Ruhe gestört, da mein Nachbar ständig Schleifarbeiten verrichtet.
Halten Sie die Zeiten schriftlich als Beweismittel fest. Zwischen 13 und 15 Uhr herrscht Mittagsruhe und generell darf der Lärmpegel in Wohngebieten tagsüber nicht höher als 50 Dezibel sein. Nachts sind höchstens 35 Dezibel zulässig.