
Unternehmer müssen ihren Kunden dann aber eine Rechnung ausstellen. „Damit es später keine Probleme mit dem Finanzamt gibt, sollte die Rechnung möglichst vollständig sein“, empfiehlt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin.
So müssen neben den Namen und den Adressen des Unternehmers und des Kunden unter anderem die Steuernummer und gegebenenfalls die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgeführt sein. „Außerdem muss die Rechnung das Ausstellungsdatum und eine fortlaufende Nummer enthalten“, erklärt Käding. Auch die Art und der Umfang Leistung und das Lieferdatum müssten aufgeführt sein.
Das Geld für die Dienstleistung dürften Kunden dem Fensterputzer oder dem Gärtner aber nicht einfach in die Hand drücken. Denn Barzahlungen würden vom Finanzamt nicht anerkannt. Daher sollten Steuerzahler nicht nur die Rechnung, sondern auch den jeweiligen Kontoauszug aufbewahren.