[caption id="attachment_18192" align="alignleft" width="300" caption="Sowohl bei Kauf- als auch bei Mietobjekten werden Makler aktiv."]

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Ob es ums Kaufen oder ums Mieten geht, grundsätzlich kann ein Makler sowohl vom Anbieter als auch vom Suchenden beauftragt werden – durchaus also auch doppelt. Damit kann er dementsprechend bei Kaufobjekten zweimal Gebühr verlangen. Das sollte der Makler aber beiden Seiten gegenüber offenlegen. Laut Claus O. Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbunds Recklinghausen, tritt dieser Fall vor allem bei schwer vermittelbaren Immobilien ein. Nur dann komme es in der Regel überhaupt vor, dass der Vermieter den Makler bezahle oder der Preis geteilt werde – in der Regel treffe es allein den künftigen Besitzer.
Für Wohnungssuchende können bis zu zwei Monatskaltmieten samt Mehrwertsteuer anfallen, beim Hauskauf beträgt die Courtage in hiesigen Regionen etwa drei Prozent des Kaufpreises plus Steuer. Schutz bietet dem Wohnraummieter das Wohnungsvermittlungsgesetz. Es regelt, dass der Makler keine Provision erhält, wenn er gleichzeitig Eigentümer, Mieter, Vermieter oder Verwalter der Wohnung oder an einer entsprechenden Firma beteiligt ist.
Auch für den Fall, dass ein Wohnungssuchender erst den einen, dann einen anderen Makler beauftragt hat und beide finden dasselbe Objekt, muss er nur einen bezahlen – den, der für das Zustandekommen des Vertrages ursächlich verantwortlich ist, erklärt Claus O. Deese. Der Anspruch auf die Provision entsteht erst mit Mietvertragsabschluss. „Für den zweiten Makler fallen dann höchstens Auslagen an.“
Ein Maklervertrag kann schriftlich oder auch mündlich abgeschlossen werden, den Abschluss einer Vereinbarung muss man im Zweifelsfall jedoch nachweisen können. „Zu Unrecht gezahlte Maklergebühren kann ein Mieter bis zu drei Jahre rückwirkend zurückverlangen.“
Das Wohnungsvermittlungsgesetz gilt nicht bei Kaufverträgen, erklärt der Mieterschützer. Hier sei die Maklergebühr nicht so eindeutig geregelt, Verkaufsmakler werden lediglich vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erfasst. „Im Ruhrgebiet spielt der Passus im Wohnungsvermittlungsgesetz zu den Maklern ohnehin keine große Rolle mehr“, so Claus O. Deese. „Denn Makler werden fast nur noch bei Kaufobjekten eingeschaltet.“ Und hier gilt: Die doppelte Gebühr bleibt für den Makler möglich.