
- Entsteht der Tauwasserschaden durch höhere Gewalt, muss der Betroffene selber für die Reparatur aufkommen.
Ist der Tauwasserschaden durch höhere Gewalt entstanden, müsse der Betroffene die Reparatur selber bezahlen, erklärt Kirstin Zeidler vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin.
Anders ist die Regelung, wenn Tauwasser wegen eines Baumangels eingetreten ist - dann müsse der Bauträger dafür aufkommen. Auch wenn der Vermieter fahrlässig gehandelt hat, müsse er selbst - und nicht etwa der Mieter - den Schaden in der feuchten Wohnung bezahlen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn schlecht abgedichtete Balkontüren vor dem Winter nicht repariert worden sind.