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NRW will Pflicht zur Dichtheitsprüfung lockern


Die rot-grüne Landesregierung will die Bedingungen für eine verpflichtende Dichtheitsprüfung privater Abwasserkanäle erheblich lockern. Bei Gebäuden „mit bis zu zwei Wohneinheiten“ soll eine Prüfung künftig nur noch dann notwendig werden, sofern eine „Gefahrenlage“ zu erkennen ist.

von vestimmo am 25.01.2012

Dies geht aus einer Rechtsverordnung zum Wasserhaushaltgesetz hervor, die das Landeskabinett jetzt beschlossen hat. Dieser Beschluss enthält gleichzeitig aber auch eine zweite Variante, wonach eine Dichtheitsprüfung für Gebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten spätestens „bis zum Jahre 2023 und danach alle 30 Jahre“ verpflichtend durchgeführt werden soll. Die Landesregierung wolle sich erst endgültig auf eine der beiden Varianten nach Beratungen mit den Kommunen, der Wirtschaft und Bürgerinitiativen festlegen, erklärte Umweltminister Johannes Remmel (Grüne). „Wir wollen das offen diskutieren.“

In der SPD-Landtagsfraktion wird der zweiten Variante mit einer Befristung für die Dichtheitsprüfung von Hausbesitzern jedoch keine Chance eingeräumt. Das Kabinett habe lediglich auf eine endgültige Festlegung verzichtet, damit Umweltminister Remmel „sein Gesicht wahren“ könne, hieß es bei den Sozialdemokraten.

Vergangene Woche hatte der Umweltminister noch in seinen Eckpunkten für eine Rechtsverordnung vorgeschlagen, verpflichtende Dichtheitsprüfungen für private Abwasseranlagen bei einem jährlichen Wasserverbrauch von über 200 Kubikmeter einzuführen. „Und mit dem dritten Kind kommt die Dichtheitsprüfung“, hatte CDU-Fraktionsvize Josef Hovenjürgen über diesen Vorschlag gelästert.

Frist für Mehrfamilienhäuser bis 2020 verlängert

Unumstritten scheinen dagegen die anderen Kernpunkte der Rechtsverordnung zu sein: Danach wird die Frist für bestehende Abwasserleitungen von Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten für die erste Dichtheitsprüfung bis zum Jahre 2020 verlängert. Eine Wiederholungsprüfung soll alle 20 Jahre erfolgen.

Lediglich in Wasserschutzgebieten bleibt die Pflicht für einen Kanal-TÜV bis zum Jahre 2015 bestehen: für sämtliche Privat-Anlagen, die vor 1965 gebaut wurden, sowie bei Gebäuden mit gewerblicher Nutzung, die vor 1990 in Betrieb genommen wurden. Alleine beim Neubau von Abwasseranlagen ist nach der Rechtsverordnung „stets eine Prüfung erforderlich“.

Hovenjürgen: "Chaos pur"

Eine Sanierungspflicht für schadhafte Abwasserleitungen soll in NRW künftig von der Größe des Schadens und zusätzlich von der Wassermenge abhängig sein. Lediglich bei „einsturzgefährdeten Abwasserleitungen“ ist nach der Rechtsverordnung „grundsätzlich eine kurzfristige Sanierung“ verpflichtend. Bei mittelgroßen Schäden soll privaten Hausbesitzern eine Frist „von fünf bis zehn Jahren“ zur Erneuerung ihrer Abwasserkanäle gesetzt werden.

Remmel beklagte, dass es bundesweit derzeit „einen Flickenteppich“ für die Regelungen zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gebe. Die Bundesregierung müsse endlich für „einheitliche Standards“ sorgen. CDU-Fraktionsvize Hovenjürgen warf Remmel vor, in seinem Ministerium herrsche „Chaos pur“. Eine Rechtsverordnung mit zwei Varianten schaffe keine Rechtssicherheit.

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