Herr Reich, welche Rolle spielt die gemeinsame Immobilie im Scheidungsverfahren?
Kurt Reich: Sie spielt eine große Rolle. Der Streit ums Sorgerecht ist meist schnell entschieden, je kleiner das Kind ist, desto eher bleibt es bei der Mutter. Danach geht es bei der Scheidung aber auch schon um die Vermögenswerte. Und dabei ist die Immobilie eines der vehement umstrittensten Objekte. Das Problem ist dann: Wer bekommt die Immobilie? Kann man sie überhaupt halten? Verkauft man sie gemeinsam oder muss sie versteigert werden? Das sind die Fragen, die ein Scheidungsverfahren ganz schön in die Länge ziehen können.
Gibt es Richtlinien, wie bei einer Scheidung mit Immobilien verfahren wird?
Nein, es gibt keine gesetzlichen Regelungen, wie das laufen muss. Es kommt immer auf die Ausgangslage an. Immobilien sind in diesem Fall nur Wertgegenstände, also nichts weiter als Zahlen. Zur Regelung der Vermögensverhältnisse hat das Gesetz einen Standardvorschlag, die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Die trifft beim Großteil aller Ehen zu. Ein Beispiel: Fängt das Paar bei der Hochzeit vermögenstechnisch bei null an, dann wird das gesamte Vermögen, das sich vom Tag der Hochzeit bis zur Zustellung der Scheidungsantragsschrift angesammelt hat, geteilt. Besitzt das Paar also ein Haus für 200 000 Euro, stehen beiden Partnern jeweils 100 000 Euro zu.
Anders ist es, wenn einer der Partner schon vor der Ehe vermögend war und er das Haus schon vorher gekauft hatte oder wenn er es im Laufe der Ehe vererbt oder geschenkt bekommen hat. Den Wert des Hauses kann er dann vom gemeinsamen Vermögen abziehen, diesen Betrag muss er bei der Scheidung also nicht teilen. Allerdings muss er die Wertsteigerung, die das Objekt vielleicht im Laufe der Jahre erfahren hat, zu 50 Prozent teilen.
Bedeutet dies, dass das Haus in den meisten Fällen verkauft werden muss, damit beide Partner ihr Geld auch bekommen?
Nicht unbedingt. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie mit dem Haus umgegangen wird. Ist das entsprechende Vermögen vorhanden, kann der eine Partner den anderen auszahlen und in dem Haus wohnen bleiben. Für den ausbezahlten Partner kann das ein wahrer Neuanfang sein und mit dem Geld ist vielleicht der Start in die berufliche Selbstständigkeit gedeckt. Dabei kommt es natürlich vor, dass der Partner sich schwer tut, wenn er gleichzeitig die Raten fürs Haus und den Unterhalt für Frau und Kinder zahlen muss. Eine weitere Möglichkeit: Der Mann zieht aus, während die Frau und die Kinder im Haus wohnen bleiben, bis die Kinder alt genug sind. Das wird dann mit den Unterhaltszahlungen verrechnet. Natürlich können beide Partner auch weiter in dem Haus wohnen bleiben, vielleicht der eine in der oberen, der andere in der unteren Etage. Ob das so toll ist, sei dahingestellt, eigentlich möchte man den Partner ja nicht mehr in der unmittelbaren Nähe haben. Gemeinsam können die Noch-Eheleute das Haus natürlich auch vermieten oder verkaufen. Dafür müssen sie sich natürlich noch einmal zusammenreißen und harmonisch auftreten, denn wenn Kaufinteressenten mitbekommen, dass das zerstrittene Noch-Ehepaar das Haus so schnell wie möglich loswerden will, wird oft der Preis gedrückt. Können sich die Partner allerdings nicht einigen, kann einer der beiden die Teilungsversteigerung beantragen.
Bestimmt nicht die beste Alternative, was den Erlös angeht, oder?
Ich würde es zumindest nicht drauf ankommen lassen und vernünftige Leute einigen sich da auch irgendwie im Vorfeld. Denn natürlich besteht die Gefahr, dass der Erlös bei einer Zwangsversteigerung geringer ausfällt. Ich habe aber auch schon den umgekehrten Fall erlebt, wenn das Haus an sich oder die Lage sehr beliebt ist. Aber wie gesagt, drauf ankommen lassen würde ich es nicht.
Nun gilt als Eigentümer von Grundstück und Haus aber nur, wer auch im Grundbuch mit seinem Namen verewigt ist...
...ja, da gibt es manchmal plötzlich das böse Erwachen bei der Ehefrau, wenn nur der Mann im
Grundbuch eingetragen ist. Das muss nicht einmal eine böse Absicht sein. In einer intakten Ehe sieht man das ja nicht als so wichtig an und wenn die Frau gerade mit den Kindern beschäftigt ist, fährt der Mann eben alleine zum Notar. In der Regel stehen aber beide Partner im Grundbuch, schließlich hat man das Haus ja auch gemeinsam bei einer Bank finanziert.
Und wenn jetzt wirklich nur einer der Partner im Grundbuch steht, obwohl das Haus gemeinsam finanziert wurde? Kann er den anderen Partner nun einfach rausschmeißen und das Haus verkaufen?
Wenn das Haus der einzige Vermögensbesitz des Paares ist, kann der Mann es bis zur offiziellen Scheidung nicht einfach so verkaufen, auch, wenn es auf ihn eingetragen ist. So lange darf auch die Frau dort wohnen bleiben. Und bis es zur offiziellen Scheidung kommt, kann viel Zeit vergehen, denn es gibt viele Möglichkeiten, die Scheidung hinauszuzögern. Für einen Anwalt gehört das zum kleinen Einmaleins. In Extremfällen kann das Scheidungsverfahren drei bis vier Jahre dauern. Und dann kann man noch in Berufung gehen und kämpft sich vom Amts- über das Oberlandesgericht bis zum Bundesgerichtshof. Dann kann das Ganze auch zehn Jahre dauern, aber das ist extrem selten.
Am Grundbucheintrag selbst kann ich aber nichts ändern?
Da kann man nachträglich zwar nichts machen, aber der Mann hat durch den alleinigen Eintrag natürlich einen höheren Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet. Und der wird bei der Zugewinngemeinschaft unter den Partnern aufgeteilt. Die Frau würde in diesem Fall also nicht leer ausgehen, nur weil sie nicht im Grundbuch steht. Ist sie dagegen laut Grundbuch die Miteigentümerin, kann gegen ihren Willen nichts mit dem Haus passieren - außer der Teilungsversteigerung, die ja nur einer der Eheleute beantragen muss.
All diese Punkte waren nun auf die Zugewinngemeinschaft gemünzt und Sie sagten ja, dass dies die häufigste Form in der Ehe ist. Welche Alternativen gibt es denn noch?
Die Eheleute können vor, aber auch nach erfolgter Eheschließung den gesetzlichen Güterstand durch einen notariellen Ehevertrag ausschließen und beispielsweise Gütertrennung vereinbaren. Im Falle der Scheidung findet dann kein Ausgleich mehr statt. Es besteht auch die Möglichkeit, teilweise bestimmte Vermögensgegenstände bei Beibehaltung des gesetzlichen Güterstands aus dem Ausgleich heraus zu halten, wie beispielsweise eine wertvolle Immobilie, die ererbt oder von den Eltern geschenkt wurde.
Deshalb sollt man sich schon vor der Ehe Gedanken machen, ob eine im Ehevertrag festgehaltene Gütertrennung sinnvoll und untereinander vereinbar ist. Denn so könnte man beispielsweise festlegen, dass der gutverdienende Mann das Haus alleine abbezahlt und im Fall einer Scheidung nichts auszahlen muss. Allerdings gibt es auch dort Grenzen. Vor einigen Jahren verhandelte der Bundesgerichtshof folgenden Fall: Eine hochschwangere Frau hat damals auf Drängen des Mannes einem Ehevertrag zugestimmt, in dem sie beim Fall einer Scheidung auf alles verzichtet. Dies sah der Bundesgerichtshof als sittenwidrig an, weil die Frau in Bedrängnis war. Wäre sie damals nicht schwanger gewesen, wäre das aber vielleicht so durchgegangen. Aber in bestimmten Fällen sollte man auf jeden Fall einen Ehevertrag aufsetzen, wenn man nach einer Scheidung nicht zu schlecht dastehen will.
Kann ein Ehevertrag auch Nachteile haben?
Man sollte nicht vorschnell den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Gänze ausschließen, weil unter Umständen ein wichtiger Steuervorteil aufgegeben wird. Der Zugewinnausgleich, der beispielsweise im Todesfall für den anderen Ehegatten bestünde, wird nämlich erbschaftssteuerlich neben den bereits bestehenden Ehegattenfreibeträgen von 500.000 Euro zuzüglich Versorgungsfreibeträge steuerlich befreit. Auch wenn die Eheleute den Güterstand ausschließen sollten, kann man für den Todefall die Wirkungen des gesetzlichen Güterstands aufrecht erhalten. Mit der Folge, dass im Todesfall der Freibetrag für den Zugewinnausgleich für die Witwe zusätzlich erhalten bleibt.
Es kann auch mit der sogenannten „Güterstandsschaukel“ gearbeitet werden. Die Zugewinngemeinschaft wird durch einen Vertrag beendet und ein Zugewinnausgleich durchgeführt, bevor dann wieder der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart wird. Das höchste Finanzgericht Deutschland, der Bundesfinanzhof, hat dieses Modell jüngst abgesegnet.