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Leserfragen zum Thema Schneeräumen


In der "Leserecke" beantwortet Vestimmo die Fragen seiner User. Und die beschäftigt - wen wundert's - das Thema Schneefegen ganz besonders.

von Tobias Patzkowsky am 25.12.2010



Dorothea Buttermann aus Recklinghausen fragt sich, wer den Schnee vom Dach räumen soll. Es sei ja viel zu gefährlich,  die Mieter in die Pflicht zu nehmen...
Liebe Frau Buttermann, da haben Sie allerdings recht. Besonders in einem Mehrfamilienhaus ist es doch ziemlich gefährlich, womöglich mit einer einfachen Leiter auf das Dach zu klettern und mit dem Besen den Schnee zu entfernen. Und tatsächlich darf der Vermieter die Pflicht nicht auf die Mieter umlegen. Das Dach von Schnee freizuräumen, zählt nämlich keineswegs zu den klassischen
Räumpflichten wie das Streuen vor dem Haus. Es ist Aufgabe des Eigentümers, das Dach frei zu räumen. Wer sich dazu selbst in der Lage sieht, sollte sich immer mit Seil und Gurt absichern und nie alleine auf das Dach steigen – für den Fall, dass doch etwas passiert und schnelle Hilfe nötig wird. Außerdem sollte man sich vorher folgende Fragen stellen: Ist die Dacheindeckung überhaupt fürs Betreten geeignet? Gibt es vom Schnee verdeckte Elemente, die nicht durchsturzsicher oder besonders rutschig sind? Und natürlich muss man beim Schippen darauf achten, niemanden am Boden zu verletzen. Und jetzt zu Ihrer eigentlichen Frage, Frau Buttermann: Es gibt spezielle Unternehmen, die Winterräumungen übernehmen. Allerdings könnte sogar die Feuerwehr eingreifen – speziell in dem Fall, wenn ein Dach aufgrund der Schneelast schon eingestürzt oder wenn die Sicherheit der Bewohner gefährdet ist.
Letzteres sei aber im Einzelfall abzuwägen, sagt Horst Kreienkamp, Leiter der Feuerwehr Recklinghausen. Eine freiwillige Räumung, die die Feuerwehr übernimmt, ist kostenpflichtig. Kreienkamp empfiehlt hinsichtlich der Gefahr für Passanten, die die Gewege unter dem Dach passieren, durch ein Warnschild auf Dachlawinen hinzuweisen. So sei die Sicherungspflicht seitens des Eigentümers gewährleistet. Den Weg ganz zu sperren, sei dann aber Aufgabe einer Ordnungsbehörde.

Eine Vestimmo-Leserin aus Herten, die den Hausfrieden mit ihrer Vermieterin wahren und deshalb anonym bleiben will, hat gehörig Wut im Bauch. In ihrem Acht-Parteien-Haus leben ausschließlich Über-60-Jährige, die sich nicht mehr in der Lage sehen, den Gehweg vom Schnee freizuräumen. Nun kennt die Leserin ein gerichtsurteil, das besagt, dass eine gebrechliche Mieterin in Hamburg von der Pflicht zur Räumung trotz Regelung im Mietvertrag entbunden wurde. Die Vermieterin der Hertenerin bestand jedoch auf die im Vertrag getroffene Regelung, die Mieter seien bei den Räumdiensten in der Pflicht. Daraufhin einigten sich die Mieter und die Vermieterin, einen Dritten räumen zu lassen – allerdings auf Kosten der Mieter. Unsere Leserin fragt sich: Muss die Mietergemeinschaft das tatsächlich bezahlen?
Liebe Leserin, das Urteil klingt zwar gut für Sie und wiegt Sie im Recht, allerdings ist die Rechtsprechung in diesem Fall nicht einheitlich. Dessen sollten Sie sich bewusst sein. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat zwar in dem Ihnen vorliegenden Urteil eine 80-jährige Mieterin sogar von der Übernahme der Kosten für eine Firma befreit, die der Vermieter mit den Räumarbeiten beauftragt hatte (Az: 318AC146/06). In Münster sah das aber schon wieder ganz anders aus: Nach einem Urteil des dortigen Amtsgerichts muss ein zu 90 Prozent schwer behinderter Mieter die Kosten für den Räumdienst übernehmen. Nach Auffassung des Gerichts sei mit einer Befreiung vom Winterdienst nämlich nicht gesagt, dass der Mieter gleichzeitig davon befreit ist, einen Dritten mit dem Winterdienst zu beauftragen und diesen auch selbst zu bezahlen (Az: 5C805/05). Deswegen nutzt es im Prinzip auch gar nichts, sich Gedanken darüber zu machen, wann eine dauerhafte Gebrechlichkeit vorliegt, um der Räumpflicht eventuell zu entgehen. Im Zweifel kann es nämlich immer sein, dass Sie trotzdem zahlen müssen – so leid es uns für Sie tut.

Monika Luppa hat ebenfalls eine Räumpflicht, wohnt aber in Datteln in einem Drei-Familienhaus an einer öffentlichen Nebenstraße ohne richtigen Gehweg. Stellplätze und Zuweg zur Haustür räumt die Hausgemeinschaft frei. Sie fragte sich aber, ob sie auch die Straße vom Schnee befreien muss.
Liebe Frau Luppa, das ist eine berechtigte Frage. Besonders in Nebenstraßen sind nicht immer Gehwege angelegt. Aber auch dann greift eine Räumpflicht vor dem Haus. Als Hauseigentümer oder Mieter ist man verpflichtet, einen Streifen vor dem Grundstück auch in solchen Fällen freizuhalten. Das schreiben die gemeindlichen Satzungen vor. In Marl zum Beispiel muss ein 1,50 Meter breiter Streifen auf der Straße frei bleiben, wenn kein Gehweg besteht. Und übrigens: Dass Sie vor allem die Zuwege freiräumen, ist genau richtig. Auch dort besteht nämlich – alleine wegen des sicheren Weges für Postbringdienste – eine Sicherungspflicht.

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