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Überschwemmung: Erst Gutachter holen, dann aufräumen


Abgedeckte Dächer, vollgelaufene Keller: Heftige Gewitter und starker Regen haben in den vergangenen Wochen in vielen Regionen Deutschlands für Chaos gesorgt. Schäden sollten Hausbesitzer aber nicht gleich beseitigen - erst muss der Gutacher ran.

von dpa am 14.09.2011

Nach Schäden durch Gewitter und Überschwemmungen sollten die Betroffenen nicht sofort alles aufräumen und reparieren. Das gilt auch, wenn Regen durch das Dach tropft oder ein entwurzelter Baum die Einfahrt versperrt. «Es muss erst ein Gutachter kommen und den Schaden bewerten», sagt Sven Kretschmar von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt in Halle. Damit das schneller geht, sollte man sich unverzüglich beim Versicherer melden.

Dann einfach nur abzuwarten, sei allerdings auch verkehrt: «Natürlich ist man verpflichtet, Folgeschäden sie gut wie möglich zu verhindern», erläuterte der Experte. So sollte man Aufräumarbeiten und Reparaturen «im vertretbaren Aufwand» vornehmen. Das heißt, abgedeckte Dächer könnten mit Planen geschützt und vollgelaufene Keller ausgepumpt werden. Auch sei es erlaubt, dort die Möbel zum Trocknen zu verrücken. «Aber davor bitte alles dokumentieren», rät Kretschmar.

Man sollte Bilder vom Zustand direkt nach dem Unwetter oder der Überschwemmung machen - und zum Beispiel bei einem vollgelaufenen Keller einen Feuerwehrmann als Zeugen benennen. Außerdem sollte man mit der Versicherung alle Notfallreparaturen besprechen.

Versichert sind die Verbraucher bei Überschwemmungen aber nur, wenn ihre Hausratsversicherung eine Elementarschadensklausel enthält. «Die Hausratsversicherung deckt eigentlich nur Schäden durch Leitungswasser», erläutert Kretschmar. Schäden durch Regen oder Hochwasser müssten extra in den Vertrag aufgenommen werden. Kretschmar rät «immer und auf jeden Fall» dazu, sich um diesen Versicherungsschutz zu bemühen.

Wer in den ostdeutschen Ländern noch Policen aus DDR-Zeiten hat, sei automatisch gegen Schäden durch Regenwasser und über die Ufer getretene Flüsse versichert. Allerdings müsste die Betroffenen häufig einen vereinbarten Selbstbehalt tragen.

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